Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz, Zweck.

  1. Der Verein führt den Namen: Tennis-Club Schiefbahn e.V. (TCS)
  2. Der TCS hat seinen Sitz in 47877 Willich-Schiefbahn.
  3. Der TCS bezweckt die Pflege des Tennissports nach den Grundsätzen der hierfür geltenden Amateuerbestimmungen. Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der TCS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der TCS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des TCS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TCS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des TCS ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

Der TCS führt als Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder: Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder selbst Tennis spielen oder durch Zahlung des vollen Beitrages aktive Teilnahme an den Zielen des TCS bekunden.
  2. Fördernde (passive) Mitglieder: Nichtspielende Mitglieder, welche die Ziele des TCS und den Tennissport unterstützen.
  3. Jugendliche Mitglieder: Spielende Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Stichtag jeweils der 31. Dezember eines Kalenderjahres).
  4. Ehrenmitglieder:Aktive und fördernde Mitglieder, die sich um den Tennissport im Allgemeinen und/oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind jedoch von ihren Beitragsverpflichtungen befreit.

 §4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des TCS kann jeder werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsvorstand einen schriftlichen Antrag zu richten.
Bei Minderjährigen muss der Antrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Mit der Anmeldung werden die Bestimmungen dieser Satzung und die hierzu ergangenen Vereinsbeschlüsse anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Beachtung der von ihm beschlossenen Aufnahmerichtlinien mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des Rechtsweges. Stimmengleichheit gilt als Zustimmung.
Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Im Falle zustimmender Entscheidung erfolgt die Aufnahme grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres der beantragten Mitgliedschaft, es sei denn, dass der Vorstand durch besonderen Beschluss Abweichendes zulässt.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

 §5 
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem TCS.
  2. Austritte aus dem TCS sind zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss per Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das bedeutet, dass die Kündigung am 3o.September der Geschäftsstelle zugegangen sein muss.
  3. Die erloschene Mitgliedschaft entbindet nicht von etwa noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem TCS.
Hierzu zählt namentlich die Entrichtung des vollen Beitrages bzw. etwaiger Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieser die Bestimmungen der Satzung und die hierzu ergangenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder die allgemeinen Vereinsinteressen in gröblicher Weise verletzt. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit fälligen Aufnahmegebühren, Beiträgen, Trainergebühren oder Umlagen im Rückstand ist.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluss treffen der Vorstand und Beirat nach Anhörung des Betroffenen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Ausschluss des Rechtsweges.
  6. Mit Tod, Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem TCS.

 §6 Rechte und Pflichte der Mitglieder

  1. Die Rechte der Mitglieder:
    1. Alle Mitglieder – mit Ausnahme der fördernden – haben das Recht, die Anlagen des TCS zur Ausübung des Tennissports entsprechend den Vorstandsbeschlüssen und der erlassenen Spielordnung zu benutzen.
    2. Am sonstigen Vereinsleben können alle Mitglieder teilnehmen.
    3. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, die jedoch das Recht haben, Anträge zu stellen, sowie solcher Mitglieder, die bei der Abstimmung in besonderen Angelegenheiten persönlich berührt sind (ausgenommen Beiträge oder sonstige generelle Umlagen und Wahlen).
  2. Die Pflichten der Mitglieder:
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten, den Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen, den Zusammenhalt des TCS nach Kräften zu stärken und den TCS nach außen würdig zu vertreten.
    2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen im Bank-Lastschriftverfahren zu entrichten.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem TCS nicht nachkommen, die Ausübung der ihnen zustehenden Mitgliedsrechte bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu entziehen unbeschadet der Ausschlußmöglichkeit nach §5 Abs. 4.
    4. Mitglieder dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand für andere Vereine Wettkämpfe bestreiten.

 §7 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane des TCS sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

 §8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen durch den Vorstand:
    1. einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)
    2. wenn es die Interessen des Vereins erfordern nach pflichtgemäßer Ermessensprüfung des Vorstandes (außerordentliche Mitgliederversammlung),
    3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung)
  2. Form der Einberufung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (Familienmitglieder gemeinsam) der Mitglieder einzuberufen.
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung (§8, Punkt 1b + c) wird auf Antrag oder im Bedarfsfall mit einwöchiger Frist durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte beinhalten:
      1. Bericht des Vorstandes
      2. Bericht der Kassenprüfer
      3. Entlastung des Vorstandes
      4. Satzungsgemäße Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
      5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
      6. Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgeschlagenen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen sowie über die Zahlungsmodalitäten derselben.
      7. Anträge
      8. Verschiedenes
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Für jugendliche Mitglieder und für Mitglieder, die sich nachweisbar in der Berufsausbildung befinden und keine laufenden Einkünfte haben, sowie für Familienmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine Minderung der ordentlichen Beiträge festsetzen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner die Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. §3 Abs.4 bzw. §4 Abs.3
  6.  Beschlussfähigkeit
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
    3. Satzungsänderungen können jedoch nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
    5. Etwaige Form- bzw. Fristverletzungen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung gelten als geheilt bei Genehmigung durch zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
    6. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
    7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
    8. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

 §9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des TCS besteht aus 10 vollgeschäftsfähigen Mitgliedern:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Geschäftsführer
    4. Kassenwart
    5. Sportwart
    6. dessen Stellvertreter
    7. Jugendwart(in)
    8. dessen Stellvertreter(in)
    9. Haus- und Anlagenverwalter
    10. Festwart

Dem Vorstand obliegt die Leitung des TCS, die Führung der laufenden Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen. Er hat hierbei alle Befugnisse, soweit diese nicht aufgrund der Satzung ausdrücklich eingeschränkt bzw. der Mitgliederversammlung übertragen sind. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, jedoch bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit – mindestens aber zwei Jahre – von der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder in dieser Zeit ist aus wichtigem Grund möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind oder eine Angelegenheit entsprechend gemeinsam behandeln.
  2. Der Vorstand kann in eigener Verantwortung Mitglieder des TCS benennen bzw. Ausschüsse berufen, die den Vorstand bei der Abwicklung der laufenden Arbeiten unterstützen. Die Befugnisse der unterstützenden Mitglieder bzw. der Ausschüsse regelt der Vorstand durch Beschlußfassung.
  3. Zuständige Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26, Absatz 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 12.783,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der 1. Vorsitzende vertritt den TCS nach außen und leitete die gesamte Vereinsarbeit. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und hat Sitz und Stimme in allen eventuell gebildeten Ausschüssen. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit, soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der 2. Vorsitzende hat alsdann dieselben Rechte wie der 1. Vorsitzende.
  5. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung aller Schriftsachen – außer in Kassenangelegenheiten – im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden und in rein sportlichen Angelegenheiten mit dem Sportwart. Er führt die Mitgliederliste, in Versammlungen und Sitzungen das Protokoll und hat die Vereins-Chronik zu erstellen.
  6. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte.
    1. Er hat Bücher zu führen, die über die verschiedenen Arten der Einnahmen und ihre Verwendung auf der Ausgabenseite gemäß der Gliederung des Voranschlages genauen Aufschluss geben.
    2. Er hat für den Eingang der fälligen Beiträge, Aufnahmegebühren, Trainergebühren, Umlagen und sonstigen Forderungen durch entsprechende Maßnahmen zu sorgen und eine laufende Übersicht über den Stand der verschiedenartigen zahlungseingänge der Mitglieder zu führen.
    3. Er hat die an den Verein gerichteten Zahlungsaufforderungen anhand der Bestellunterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, für ordnungsgemäße Anweisungen durch die zuständigen Vorstandsmitglieder zu sorgen und rechtzeitig den Vorstand auf drohende Überschreitungen der für die einzelnen Etatposten veranschlagten Beiträge aufmerksam zu machen.
    4. Er hat spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenprüfern die abgeschlossenen Bücher und Belege vorzulegen und ihnen die gewünschten Aufklärungen zu geben.
    5. Zum gleichen Zeitpunkt hat er dem 1. Vorsitzenden einen kassenbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen und im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden und dem Sportwart den Voranschlag für das kommende Jahr aufzustellen.
  7. Dem Sportwart obliegt im Rahmen des ihm alljährlich von der Mitgliederversammlung zugebilligten Etatanteils für sportliche Ausgaben die Durchführung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes. Er trifft die hierzu notwendigen Anordnungen. Er kann einen Spielausschuß berufen. Er erarbeitet die für den Spielbetrieb auf der Anlage gültige Spielordnung, die vom Vorstand gebilligt werden muss. Der Stellvertreter unterstützt den Sportwart in allen Arbeiten und vertritt ihn bei dessen Verhinderung.
  8. Der Jugendwart(in) vertritt die Belange der Jugend im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt im Rahmen des ihm alljährlich von der Mitgliederversammlung zugebilligten Etatanteils für sportliche Ausgaben die Durchführung und Überwachung des gesamten Spielbetriebes der Jugend. Er trifft die hierzu notwendigen Anordnungen in Zusammenarbeit mit dem Sportwart. Für den Stellvertreter(in) gilt entsprechendes mit der Einschränkung, dass er(sie) den Jugendwart nur bei dessen Verhinderung vertreten kann, sonst aber ihn(sie) in allen Arbeiten unterstützt.
  9. Der Haus- und Anlagenverwalter ist zuständig für die gesamte Anlage und Ökonomie. In Zusammenarbeit mit dem Sportwart und dem Platzwart des TCS regelt er die Angelegenheiten, die Außenanlagen betreffen. Ihm obliegt die Aufsichtspflicht über den Ökonomie-Betrieb und die Einrichtungen des Clubhauses. Im Rahmen seines Etats entscheidet er über die notwendigen Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen im Einverständnis mit dem Vorstand.
  10. Dem Festwart obliegt es, alle gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten innerhalb des TCS zu koordinieren und mit einem selbstgewählten Festausschuss durchzuführen. Der Festwart ist Ansprechpartner für eventuell private Veranstaltungen einzelner Mitgliedergruppen. Der Festwart soll in Zusammenarbeit mit Sportwart oder Jugendwart Sportveranstaltungen (Club-, Stadt-, Bezirks- oder andere Meisterschaften und übergeordnete Turniere) einen gebührenden Rahmen verschaffen. Der Festwart ist für seinen Etat verantwortlich.
  11. Die Einzelheiten der Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben einschl. der Regelung der Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander bestimmt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

 §10 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt.
  2. Zu Mitgliedern des Beirates können Mitglieder gewählt werden, die dem Verein seit mindestens drei Jahren angehören. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  3. Außer den sonstigen ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben steht der Beirat zur Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung. Dem Beirat obliegt ferner die Vermittlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand. Der Vorstand ist zur Entgegennahme und Bescheidung der Anregungen des Beirates verpflichtet.
  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Der Beirat ist bei Abwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig.

 §11 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese sind verpflichtet, mindestens zweimal im Jahr, nämlich regelmäßig für das abgelaufene Geschäftsjahr (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung) und ein weiteres Mal im Laufe des Jahres, Kasse und Buchführung zu prüfen. Nach Durchführung ist dem 1. Vorsitzenden das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und über die Kassenführung entsprechend den Vorschriften der Satzung bei der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Es braucht jeweils nur ein Kassenprüfer im neuen Jahr gewählt zu werden.

 §12 Auflösung des TCS

  1. Zur Auflösung des TCS bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Falle müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des TCS beschließen.
  2. Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses erfolgt durch den Vorstand als Liquidator.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Willich mit der Maßgabe zu, es zu gemeinnützigen, sportlichen Zwecken zu verwenden. Die Verwendung soll im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

 §13 
Allgemeines

  1. Sportunfälle sind durch eine Unfallversicherung abgesichert. Eine weitergehende Haftung des TCS wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
  2. Das Vereinsvermögen ist zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Ansprüche der Mitglieder auf Vereinsvermögen bestehen nicht.
  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem TCS und seinen Mitgliedern ist Krefeld.
  4. Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des BGB.

 §14 
Vereinsregister

Der TCS ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen. Sollten Bestimmungen dieser Satzung vom Registergericht beanstandet werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen davon unberührt. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2003 beschlossen worden. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung des TCS vom 30. Januar 1976 einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Änderungen. Sie wird gültig mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.

47877 Willich, im März 2007